Fristen
Fristen und Abgabetermine, die Sie nicht verpassen sollten.
Anträge auf Ausgleichszahlungen in Wasserschutzgebieten beim ausgleichspflichtigen Wasserversorgungsunternehmen.
Anträgsformulare und Hinweise zum Ausfüllen finden Sie in unserem Downloadbereich.
Anträge jedes Jahr neu bis zum 31. Januar.
Betrieblicher Nährstoffvergleich nach Düngeverordnung (DÜV, Anlage 7) für das abgelaufene Düngejahr (Stickstoff, Phosphor)
Nach der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Umsetzung von Meldepflichten bei Wirtschaftsdüngern müssen alle Wirtschaftsdüngermengen über 200 t Frischmasse im Jahr (abgegeben, befördert und aufgenommen) durch den Abgeber gemeldet werden. Nach der ersten Frist am 30. September für die im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres verbrachten Mengen endet die zweite Frist für die im zweiten Halbjahr verbrachten Wirtschaftsdüngermengen am 31. März des Folgejahres.
Für Flächen in Wasserschutzgebieten, für die eine ausgleichsfähige ganzjährige Begrünung nach frühräumender Hauptfrucht (Getreide, Raps) geplant ist, endet die Aussaatfrist für Zwischenfrüchte am 15. September.
Der "Nachweis der landwirtschaftlichen Flächennutzung im Wasserschutzgebiet zur Ausgleichsberechnung" zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile muss dann bis zum 31. Januar des Folgejahres beim zuständigen Wasserversorger eingereicht werden.
Nach der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Umsetzung von Meldepflichten bei Wirtschaftsdüngern müssen alle Wirtschaftsdüngermengen über 200 t Frischmasse im Jahr (abgegeben, befördert und aufgenommen) durch den Abgeber gemeldet werden.
Die erste Frist für die im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres verbrachten Mengen endet am 30. September.
Der Antrag auf Verschiebung der Ausbringungssperrfrist nach § 4 Abs. 5 Düngeverordnung muss spätestens bis zum 11. September bei der zuständigen Außenstelle des LLUR eingerecht werden.
Für Flächen in Wasserschutzgebieten, für die eine ausgleichsfähige ganzjährige Begrünung nach späträumender Hauptfrucht (Mais, Rüben) geplant ist, endet die Aussaatfrist für Zwischenfrüchte am 10. Oktober.
Der "Nachweis der landwirtschaftlichen Flächennutzung im Wasserschutzgebiet zur Ausgleichsberechnung" zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile muss dann bis zum 31. Januar des Folgejahres beim zuständigen Wasserversorger eingereicht werden.
Mit dem Inkrafttreten der Landesdüngeverordnung am 27.07.2018 müssen Landwirte, die in der sog. Nitratkulisse wirtschaften, folgende Sprerrfristen einhalten:
- Verlängerung der Sperrfrist um einen halbe Monat für N-haltige Düngemittel auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Futterbau: 15. Oktober bis 31. Januar.
Gebietskulissen für N und P nach § 3 DüV
(Schlaggenaue Abgrenzung unter: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/?aid=2900)
Für Flächen innerhalb der neu eingerichteten Phosphatkulisse gelten die folgenden neuen Regelungen:
- Sperrfrist für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel auf Grünland und Ackerland von 15. Oktober bis 31. Januar
Kernsperrfristen für Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten und wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, außer Festmist ohne Geflügelkot:
Ackerland: 1. November - 31. Januar
Grünland: 15. November - 31. Januar
Grundsätzlich darf nur dann gedüngt werden, wenn die Böden für Nährstoffe aufnahmefähig sind. Nicht aufnahmefähig sind überschwemmte, Wasser gesättigte und durchgängig gefrorene Böden. Taut die Bodenoberfläche tagsüber auf, gilt der Boden als aufnahmefähig. Kostenlose Hinweise dazu gibt der Deutsche Wetterdienst unter „dwd.de“ unter „spezielle Nutzer – Landwirtschaft – Agrarwetter – Bodenfrost“
Ein wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff ist dann gegeben, wenn der Gesamt-N-Gehalt in der Trockenmasse mehr als 1,5 % beträgt und davon über 10 % in Calciumchlorid-Lösung löslich sind.