Sperrfrist endet: DüV beachten

Kernsperrfristen für Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten und wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, außer Festmist ohne Geflügelkot:
Ackerland: 1. November - 31. Januar
Grünland: 15. November - 31. Januar

Grundsätzlich darf nur dann gedüngt werden, wenn die Böden für Nährstoffe aufnahmefähig sind. Nicht aufnahmefähig sind überschwemmte, Wasser gesättigte und durchgängig gefrorene Böden. Taut die Bodenoberfläche tagsüber auf, gilt der Boden als aufnahmefähig. Kostenlose Hinweise dazu gibt der Deutsche Wetterdienst unter „dwd.de“ unter „spezielle Nutzer – Landwirtschaft – Agrarwetter – Bodenfrost“

Ein wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff ist dann gegeben, wenn der Gesamt-N-Gehalt in der Trockenmasse mehr als 1,5 % beträgt und davon über 10 % in Calciumchlorid-Lösung löslich sind.

Zu Mais und Sommerungen sollten Wirtschaftsdünger erst kurz vor der Saat ausgebracht werden, um Auswaschungsverluste bei feucht-kühler Frühjahrswitterung zu begrenzen.

 

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