Neue Abstandsregeln an offenen Gewässern

Nähr- und Schadstoffeinträge in Gewässer lassen sich in den Naturräumen mit reliefreichen Landschaften (Hohe Geest, Östliches Hügelland) zu etwa 20 % auf Erosion und Abschwemmungen zurückführen. Für stark geneigte Ackerflächen an offenen Gewässern kann dieser Anteil deutlich höher liegen. Besonders Phosphor wird gebunden an Bodenpartikel oder im oberflächlich abfließenden Niederschlagswasser in Fließgewässer und Seen eingetragen und trägt entscheidend zur Nährstoffbelastung der Gewässer bei.

Um die Einträge über diese Pfade zu senken, sind in der Düngeverordnung 2020 die Abstandsauflagen verschärft worden. Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG § 38a) ist ein 5 Meter breiter begrünter Randstreifen für Flächen mit Hangneigungen größer als 5 % vorgeschrieben. Die Regelungen des Landeswassergesetzes im § 26 (Pflug- und Düngungsverbot im 1 m-Streifen) sowie der Pflanzenschutzanwendungsverordnung einschließlich mittelspezifischer Auflagen gelten weiter.

 

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