Neue Abstandsregeln an offenen Gewässern

Abstandsregeln bei der Düngung

Die mittlere Hangneigung innerhalb eines 20 m breiten Streifens am Gewässer ist entscheidend für einzuhaltende Auflagen bei der Düngung. Auf nicht oder schwach geneigten Flächen (kleiner 5 %) ist mit Exakttechnik (Schleppschuh, Grenzstreueinrichtung) ein Abstand zur Böschungsoberkante von 1 m ausreichend. Werden ein Pralltellerverteiler oder Schleuderstreuer ohne Grenzstreueinrichtung eingesetzt, ist ein Gewässerabstand von mindestens 5 m einzuhalten. Sind die Uferbereiche stärker als 5 % geneigt, gelten abgestuft weitergehende Zonen mit Düngungsverbot (3 oder 10 m) bzw. zusätzlichen Auflagen bis zu 30 m vom Gewässer entfernt.

Die Abstände zum Gewässer werden landseits von der Böschungsoberkante aus gemessen. Ist diese nicht erkennbar, wie beispielsweise an vielen Seeufern, ist die Linie des mittleren Wasserstandes die Nulllinie für die Abstandsmessung.

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