Neue Abstandsregeln an offenen Gewässern

Die Abstandsauflagen nach Düngeverordnung gelten streng genommen für alle Flächen an offenen (nicht verrohrten) Gewässern. Im Vollzug haben sich die zuständigen Stellen in Schleswig-Holstein jedoch darauf geeinigt, die Regelungen nach DüV und WHG §38a nicht auf untergeordnete Gewässer (Grüppen, Parzellengräben, etc.) anzuwenden. Die Regelungen im WHG §38 und LWG gelten lediglich für offene Verbandsgewässer, nicht aber für untergeordnete Gewässer (Parzellengräben, Grüppen). Die Auflagen zum Pflanzenschutz gelten dagegen auch für alle periodisch wasserführenden Gewässer, die im Sommer trocken fallen können, also auch für Grüppen und Parzellengräben.

Gewässertypen, an denen die Abstandsregeln gelten:

  • Offene Verbandsgewässer (keine Parzellengräben oder Grüppen)
  • Alle offenen Gewässer (in der Praxis ohne Grüppen und Parzellengräben)
  • Auch periodisch wasserführende Gewässer

Auflagen:

  • Offene Verbandsgewässer:
    Umbruchverbot Dauergrünland, Verbot der Entfernung von standortgerechten Ufergehölzen, etc. (Wasserhaushaltsgesetz WHG §38)
    Verbot zu pflügen, zu düngen und PSM einzusetzen (1 Meter-Streifen) (Landeswassergesetz LWG §26)
  • Alle offenen Gewässer:
    Abstandsauflagen zur Düngung, begrünter Randstreifen 5 m breit > 5 % Hangneigung (Düngeverordnung, §5 und §13a, WHG §38a)
  • Auch periodisch wasserführende Gewässer:
    Abstandsauflagen Pflanzenschutz, beachte auch mittelspezifische Auflagen (PflSchAnwV)

 

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