Landschaftspflege-Bonus: Gerichte sollen entscheiden!

Sehr geehrter Herr Buchholtz,

vielen Dank für Ihre Anfrage an das Bundesumweltministerium (BMU). Im Auftrag von Herrn Wustlich übersende ich Ihnen nachfolgend eine unverbindliche Stellungnahme des BMU. Da es sich bei Ihren Fragen um Rechtsfragen handelt, muss das BMU Sie vorab darauf hinweisen, dass die Erteilung von Rechtsauskünften sowie die individuelle Rechtsberatung nicht zu den Aufgaben eines Ministeriums gehören. Dies ist vielmehr Aufgabe von Rechtsanwälten und anderer hierzu besonders befugter Personen und Stellen. Eine verbindliche Entscheidung von Rechtsfragen ist den zuständigen Gerichten vorbehalten. Das BMU bittet insoweit um Ihr Verständnis.

Die zunehmende Beantragung des „Landschaftspflegebonus“ im EEG 2009 für gezielt angebauten Mais von Flächen, die in Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen bewirtschaftet werden, und die vermehrte Ausstellung entsprechender Gutachten durch einzelne Umweltgutachter haben das BMU dazu bewogen, hierzu die angesprochene Klarstellung auf der BMU-Internetseite zu veröffentlichen. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass eine große Zahl von Umweltgutachtern ebenso wie die DAU (Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter) schon bislang – und aus Sicht des BMU zu Recht – die Ausstellung von Umweltgutachten in zweifelhaften Konstellationen, d.h. insbesondere bei gezieltem Maisanbau zur energetischen Nutzung, ablehnt.

Ein planmäßiges Anbauen und Ernten von Maispflanzen (oder anderen Energiepflanzen) begründet nach Auffassung des BMU kein „Anfallen“ im Sinne der Bonusregelung. Auch ein gezielter Anbau von Maispflanzen auf Flächen in Agrarumwelt- oder vergleichbaren Förderprogrammen ändert hieran grundsätzlich nichts. Der Gesetzeswortlaut des EEG 2009 liefert keine Grundlage für ein solches Rechtsverständnis, das zur Überförderung des mit dem Nawaro-Bonus bereits ausreichend geförderten Maiseinsatzes zulasten der Stromendverbraucher führen würde. In einigen Bundesländern werden beispielsweise Untersaaten durch ein Agrarumweltprogramm gefördert. Eine Verbindung zwischen Untersaat und Maisanbau, die einen besonderen Landschaftspflegezweck des Maisanbaus bzw. seiner Ernte auf der betreffenden Fläche rechtfertigen würde, ist jedoch regelmäßig nicht erkennbar.

Grundsätzlich haben Netzbetreiber im Rahmen der EEG-Vergütung die umweltgutachterlich belegte Nachweisführung über die Einsatzstoffe zu berücksichtigen. In Fällen, in denen der Anlagenbetreiber jedoch ein Umweltgutachten vorlegt, welches entweder einen bereits offensichtlich nicht vergütungsfähigen Biomasseeinsatz als vergütungsfähig bescheinigt oder jedenfalls erhebliche Zweifel an der entsprechenden Vergütungsfähigkeit der Biomasse begründet, hat der Netzbetreiber aus Sicht des BMU jedoch die Möglichkeit, die Vergütung abzulehnen oder zumindest unter dem Vorbehalt einer Rückforderung für den Fall einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichts oder der Clearingstelle EEG auszuzahlen.

In diesem Zusammenhang möchte BMU die Gelegenheit nutzen, sie auch auf die neu veröffentlichte „Leitlinie des Umweltgutachterausschusses zu den Aufgaben der Umweltgutachter im Bereich der Gesetze für den Vorrang der Erneuerbaren Energien (EEG 2009 und 2012) für Wasserkraft, Biomasse und Geothermie (Aufgabenleitlinie EEG)“ hinzuweisen, die von dem Umweltgutachterausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vor Kurzem veröffentlicht wurde. Die Aufgabenleitlinie EEG soll dazu beitragen, dass Begutachtungen von EEG-Anlagen nach vergleichbar strengen und anspruchsvollen Kriterien erstellt werden. Auf Seite 15 ff. der Aufgabenleitlinie EEG finden sich auch Leitlinien für die Umweltgutachter zur Prüfung der Voraussetzungen für den Landschaftspflegebonus. Die Aufgabenleitlinie EEG steht über die Webseiten von UGA und EMAS zum Download bereit (www.uga.de/allgemeines/veroeffentlichungen/publikationen/  und www.emas.de/service/pdf-downloads/ugags-broschueren/).

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Dominik Müller LL.M.

Ecologic Institut gemeinnützige GmbH

in Unterstützung für das BMU – Referat E I 7 "Recht der Energiewende und der Erneuerbaren Energien (Strom)"

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