Was tun, wenn die Rechnung nicht aufgeht?

Der gemäß Düngeverordnung ermittelte Düngebedarfswert darf grundsätzlich nicht überschritten werden. Lediglich in Ausnahmefällen und einzelschlagspezifisch ist aufgrund nachträglich eintretender Umstände eine Überschreitung des N-Bedarfs kulturabhängig auf maximal 10 bzw. 15 kg N/ha möglich.
Die Bewertung dieser Umstände erfolgt bei Winterraps mithilfe der Frischmassemethode und bei Wintergetreide anhand der Bestandsentwicklung (Triebe je Pflanze). Andere Bewertungskriterien sind nicht zulässig.
Bei einer Nachdüngung im Wintergetreide ist die Notwendigkeit eines N-Düngezuschlags anhand von Fotos mit eindeutiger Schlagzuordnung und einem Nachweisprotokoll zu dokumentieren. Bei Winterraps muss dies anhand eines Nachweisprotokolls auf der Grundlage der im Herbst angewendeten Frischmassemethode nachgewiesen werden. Die entsprechenden Protokolle finden Sie nachfolgend als Anlage oder auf der Seite der Landwirtschaftskammer SH.

Pauschale N-Düngezuschläge sind nicht erlaubt. Außerdem muss das Einhalten der Nährstoffbilanzen, wonach zukünftig ein Kontrollwert von 50 kg N/ha nicht überschritten werden darf, das Betriebsziel sein.

Zurück