Verschiebung der Sperrfristen

Mit der neuen Düngeverordnung haben sich auch einige Veränderungen hinsichtlich der Sperrfristen ergeben:

Auf Ackerland darf nach der Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.01. kein Stickstoff mehr gedüngt werden, außer

  • zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bis zum 01.10., wenn die Aussaat bis zum 15.09. erfolgt und ein Düngebedarf nachgewiesen werden kann oder
  • zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis zum 01.10., ebenfalls bei nachgewiesenem Düngebedarf.

Besteht ein N-Bedarf, sind die Mengen bei der Herbstdüngung auf 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N begrenzt.
Auf Grünland, Dauergrünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt eine Sperrfrist vom 01.11. bis 31.01. Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. Januar nicht ausgebracht werden.
Die geltenden Sperrfristen können auf Antrag um bis zu vier Wochen verschoben werden. Im Anhang und im Downloadbereich unter Anträge finden Sie das entsprechende Formular, dass bis zum 11.09.17 beim LLUR eingegangen sein muss.

 

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