"Pflugregelung" auf Grünland

Auch zukünftig müssen Flächen, auf denen Grünfutter wie z. B. Ackergras angebaut wurde, spätestens nach fünf Jahren umgepflügt werden, um den Ackerstatus zu erhalten.

Neu ist jedoch, dass jedes Umpflügen von begrünten Ackerfutterflächen unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Pflugdatums spätestens einen Monat nach der Maßnahme bei der zuständigen Landesstelle (LLUR) schriftlich gemeldet werden muss.

Ein Fruchtwechsel, wie bisher, ist jedoch nicht mehr zwingend nötig. Es ist also möglich, auf der gleichen Fläche wieder Grünfutter anzubauen. Diese Regelung gilt auch rückwirkend! Das bedeutet, dass Landwirte, die nach 2012 für Flächen, auf denen nach einem Umpflügen des Grünfutters erneut Grünfutter angesät wurde, den Ackerstatus nachträglich wiedererlangen können. Dieser gilt dann ab dem Zeitpunkt des Umpflügens, der mit Hilfe von Luftbildern, Änderungendes Nutzungscodes etc. nachgewiesen werden muss.

Außerdem gilt Pflügen von Dauergrünland, auch wenn es zur Narbenerneuerung dient, als Umwandlung in Ackerland und wird damit im Vorwege genehmigungspflichtig. Die Genehmigung bedingt entweder an gleicher Stelle (Narbenerneuerung durch Neuansaat) oder an anderer Stelle in der Region eine gleichgroße Fläche als Dauergrünland anzulegen. Pflegeumbrüche dürfen maximal alle fünf Jahre durchgeführt werden.

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