Neue Anforderungen beim Immissionsschutz

Der Filtererlass (dazu folgender Link http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/g82/page/bsshoprod.psml?doc.hl=1&doc.id=VVSH-VVSH000005349&documentnumber=3&numberofresults=5&showdoccase=1&doc.part=F&paramfromHL=true#focuspoint  regelt neben der Filterpflicht für große Schweineställe auch die Anforderungen für die Lagerung von Gülle:

Bei Neu- und Änderungsgenehmigungen ist eine Lagerung von Flüssigmist außerhalb des Stalles in geschlossenen Behältern oder in Behältern mit Zeltdach als Stand der Technik zur Minderung der Emissionen von Gerüchen und Ammoniak vorzusehen.

Bei bestehenden Anlagen, die noch keine geschlossenen Lagerbehälter haben oder über keine Abdeckung der Lagerbehälter mit einem Zeltdach, mit Schwimmfolie, Schwimmkörpern oder Leichtmaterialschüttungen, wie z.B. Blähtonkugeln, verfügen, ist eine Nachrüstung mit einer der vorgenannten Maßnahmen nachträglich anzuordnen.

Im Einzelfall können auch alternative Abdeckungen zugelassen werden, wenn deren Wirkung nachweislich vergleichbar mit den vorgenannten Abdeckungen ist. Den Betreibern soll eine Umsetzungsfrist von einem Jahr gewährt werden. Im Einzelfall kann die Frist verlängert werden.

Güllebehälter einschließlich der sogenannten Güllelagunen, die selbst nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und auch nicht im Zusammenhang mit einer solchen Anlage betrieben werden, sind regelmäßig mit einer Abdeckung mittels Schwimmfolie auszuführen, mindestens ist aber eine künstliche Schwimmschicht aus Strohhäckseln oder vergleichbar wirkendem Material vorzusehen.

Die künstliche Schwimmschicht aus Strohhäckseln muss jederzeit den Anforderungen der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1, genügen und ist vor allem nach Aufrühren oder Ausbringungsarbeiten unverzüglich wiederherzustellen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist dieser unverzüglich nachzuweisen, dass die Anforderungen der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1, erfüllt sind. Die künstliche Schwimmschicht könnte auch durch Leichtmaterialschüttungen, wie z.B. aus Blähtonkugeln, hergestellt werden.

Bei der Lagerung von Rinderflüssigmist ist keine zusätzliche Abdeckung erforderlich, wenn sich eine natürliche Schwimmdecke bildet. Bildet sich bei Rinderflüssigmist keine jederzeit vollständig geschlossene und ausreichend dicke natürliche Schwimmschicht, ist entsprechend der VDI-Richtlinie 3894, Blatt 1, mit Strohhäckseln bis auf mindestens 10 cm Dicke nachzurüsten.

Auch die Lagerung von Silage und Festmist unterliegt neuen Regeln, wie Sie nachfolgendem Hinweispapier entnehmen können.

Grundsätzlich dürfen Zwischenlager auf unbefestigtem Untergrund nur in Ausnahmefällen angelegt werden, die dauerhafte Lagerung muss in Anlagen erfolgen, die den Anforderungen des Wasserrechts entsprechen.

Die Wasserbehörden werden bei ihren Prüfungen verstärkt auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere in Wasserschutzgebieten, achten.

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