"Greening" - Was ist zu beachten?
Greening: maximal 75 % Mais
Wer neben der Basisprämie die grenning-Prämie von voraussichtlich 85 € je Hektar bekommen möchte, muss ab 2015 die folgenden Auflagen einhalten: Dauergrünlanderhaltung, Vorhalten ökologischer Vorrangflächen sowie eine Anbaudiversifizierung mit mindestens 3 Hauptkulturen für Betriebe ab 30 ha Ackerland. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden Kulturen mit dem größten Flächenanteil zusammen nicht mehr als 95 % der Ackerflächen einnehmen. Die genaue Ausgestaltung des sogenannten „Greening“ befindet sich zurzeit noch in der Ressort-Abstimmung zwischen Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium. Für den 20. September wird der Entwurf für die Verbandsanhörung erwartet. Verbindliche Vorgaben im Rahmen der Agrarzahlungsverpflichtungsverordnung sind für den Herbst 2014 angekündigt. Im Hinblick auf die Fruchtfolgegestaltung und Zwischenfruchtanbau sind allerdings noch zahlreiche Punkte in der Diskussion:
- Die Brutto-Ackerfläche wird wohl die Grundlage für die Berechnung der Anteile der Hauptfrüchte.
- Zwischenfrüchte werden als ökologische Vorrangflächen anerkannt, wenn sie in einem Zeitfenster zwischen 16. Juli und 1. Oktober gesät werden. Zulässig sind Gemenge aus mind. 2 Arten, die allerdings kein Getreide enthalten dürfen. Der Hauptgemengeanteil darf max. 60 % betragen. Damit scheiden Gräser und Kleegras also möglicherweise aus.
- Der Umbruch von Zwischenfrüchten darf wahrscheinlich erst am15. Februar erfolgen. Damit können nur Sommerungen nachgebaut werden. Nach dem 15.2. ist voraussichtlich eine Nutzung und eine chemische Abtötung des Bestandes zulässig.
- Die Düngung zu Zwischenfrüchten wird wahrscheinlich mit Wirtschaftsdüngern zugelassen, allerdings sind Klärschlamm, Mineraldünger sowie Pflanzenschutzmittel ab der Ernte der Hauptkultur nicht mehr zulässig.
- Landschaftselemente wie Knicks und Wallhecken sollen wahrscheinlich als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. In Schleswig-Holstein sollen wohl als einzigem Bundesland auch Gräben mit dem Faktor 2,0 anerkannt werden.
- Zum Leguminosen-Anbau auf ökologischen Vorrangflächen (Faktor 0,7) ist noch ungeklärt, ob nur Reinsaaten oder auch Gemenge beispielsweise mit Gräsern als Stützfrüchten anerkannt werden. Möglicherweise wird noch eine Kulisse für den Leguminosen-Anbau festgelegt. Alternativ könnte eine Winterkultur nach Leguminosen vorgeschrieben werden.
- Die Anerkennung von Gras-Untersaaten im Mais als ökologische Vorrangfläche ist noch offen. Wahrscheinlich werden Ausnahmen für den frühesten Aussaattermin (16. Juli) formuliert und Reinsaaten für diesem Fall zugelassen. Sollten allerdings die Regelungen für Zwischenfrüchte auf Mais-Untersaaten angewendet werden, würde die inzwischen verbreitete Weidelgras-Untersaat im Mais nicht als ökologische Vorrangfläche (Faktor 0,3) anerkannt werden.
Wichtig für das Jahr 2015:
- Um ökologische Vorrangfläche mit Zwischenfrüchten für das Jahr 2015 nachzuweisen, müssen diese im Spätsommer/Herbst bis spätestens 1.10.2015 gesät werden.
- Die Anlage von Ackerrandstreifen muss bereits mit der Aussaat der Winterung im Herbst 2014 erfolgen, weil die Randstreifen ab 1. Januar 2015 vorhanden sein müssen.
Eine Überschreitung des Anteils der ersten und zweiten Hauptfrucht um 1 % der Ackerfläche kann nach Berechnungen des Bauernverbandes Schleswig-Holstein für einen Betrieb mit 100 ha Ackerland zu einer Kürzung der Prämie um ca. 1.000 € führen. Die Berechnungsverfahren der Flächen sind komplex und noch nicht endgültig geklärt. Man sollte rechtzeitig mit dem Berater die Umsetzung des greening in der Anbauplanung 2015 besprechen. Wegen der ungeklärten Berechnungsverfahren für die Flächenanteile ist für das Jahr 2015 unbedingt ein Puffer bei den Flächen einplanen.