Erlass zur Nährstoffbörse S-H

Zahlreiche viehhaltende Betriebe können die Vorgaben der Düngeverordnung nicht mehr einhalten. Der zulässige N-Anfall aus Wirtschaftsdünger (170 kg N/ha) und  die maximalen Werte für P- und N-Salden werden vielfach überschritten. Notwendige Wachstumsschritte in der Tierhaltung oder der Verlust von Pachtflächen sind oft die Ursache für die CC-relevanten Überschreitungen. Durch geplante Verschärfungen in der Novelle der Düngeverordnung werden die Nährstoff-Überhänge weiter anwachsen. Biogasbetriebe werden danach zukünftig auch den N-Anfall pflanzlichen Ursprungs im Gärrest anrechnen müssen. Angesichts hoher Pachtpreise und Flächenknappheit in den Veredelungsregionen bleibt vielen  Betrieben nur der Export von Nährstoffen.

 Die geplante Nährstoffbörse Schleswig-Holstein soll diese Exportströme vermitteln, kanalisieren, optimieren und dokumentieren. Im Zentrum steht eine landesweite Datenbank, die vom Landesverband der Maschinenringe betrieben und gepflegt wird. Zugriff auf die internet-basierte  Anwendung haben die sogenannten Vermittler, die Ansprechpartner für abgebende und aufnehmende Betriebe in der Region sind. Diese Funktion können Maschinenringe, Lohnunternehmen oder Betriebsberater übernehmen, die ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben.

 

Mit der Nährstoffbörse auf „Nummer Sicher“

Mit Hilfe der Internet-Plattform optimieren die Vermittler Transportwege, erstellen alle erforderlichen Nachweise und Dokumentationen und prüfen, ob und wie viel Nährstoffe teilnehmende Betriebe aufnehmen können (qualifizierter Flächennachweis). Exporte über die Börse werden von den zuständigen Behörden MELUR, LLUR und Innenministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde anerkannt. Wer also die Wirtschaftdünger-Exporte über die Nährstoffbörse S-H abwickelt, kann einer CC-Prüfung gelassener entgegensehen.

 

Der Erlass schafft neue Möglichkeiten

Der Erlass vom 27. November 2013 schafft einen Rahmen, der den Betrieb der Börse in wichtigen Punkten erleichtert:

  1. Güllelager im Außenbereich (Lagunen, Hochbehälter) können von aufnehmenden Ackerbaubetriebe nach Einzelfallprüfung errichtet werden.
  2. Bei langfristiger vertraglicher Bindung kann der Behälter des aufnehmenden Betriebes ganz oder teilweise auf die nachzuweisende Lagerkapazität des abgebenden Betriebes angerechnet werden.
  3. Landwirtschaftliche Betriebe und bestehende nach Baurecht gewerbliche Betriebe (Tierhaltung und Biogas) können die Dienstleistungen der Nährstoffbörse S-H nutzen.

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