Ende der Sperrfrist

Düngemittel haben im Sinne der DüngeVO einen "wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff", wenn der Gesamt N-Gehalt in der Trockenmasse mehr als 1,5 % beträgt und davon über 10 % in Calciumchlorid-Lösung löslich sind. Grundsätzlich darf nur dann gedüngt werden, wenn der Boden für die Nährstoffe aufnahmefähig ist. Überschwemmte, Wasser gesättigte oder durchgängig gefrorene Böden sind nicht aufnahmefähig und damit von einer Ausbringung von z. B. Gülle oder Gärresten ausgeschlossen. Nur wenn ein gefrorener Boden tagsüber auftaut, gilt dieser wieder als aufnahmefähig.
Kostenlose Hinweise zum Bodenzustand findet man beim Deutschen Wetterdienst unter

DWD: Frosttiefe Auftauprognose Wassersättigung

Die Tabelle gibt den aktuellen und den für die nächsten 4 Tage geltenden Tiefenbereich an, in dem der Boden mittags gefroren ist. Die linke Zahl gibt die Auftauschicht und die rechte Zahl die Frosttiefe in Zentimeter an. Die Angaben gelten für einen unbewachsenen und einen mit einer Zwischenfrucht bewachsenen mittelschweren Boden.

Hinweis: Für die Ausbringung von Wirtschaftsdünger in Wasserschutzgebieten gelten zum Teil andere Sperrfristen!

Eine Übersicht der Sperrfristen in den von uns beratenden Wasserschutzgebieten Kleve und Bordesholm finden Sie im Anhang.

 

Zurück