Dokumentations-pflicht des Düngebedarfs ab Herbst

Wichtigste Veränderung ist, dass ab Herbst für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit der konkrete Düngebedarf nicht nur zu ermitteln, sondern auch schriftlich zu dokumentieren und bei Kontrollen vorzulegen ist.

Gemäß Düngeverordnung 2017 dürfen auf Ackerland nach der Hauptfruchternte Düngemittel mit einem Gesamt-N-Gehalt von mehr als 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse bis in Höhe des N-Düngebedarfs (max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha) bis zum 01. Oktober zu Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten bei einer Aussaat bis zum 15.09. und zu Wintergerste nach Wintergetreide bei einer Aussaat zum 01.10. ausgebracht werden. Ausgebracht werden dürfen die o. g. Mengen jedoch nur, wenn man den Düngebedarf der Folgekultur konkret nachweisen kann. Bei der Festsetzung des Düngebedarfs spielen u. a. Faktoren wie langjährige organische Düngung, Vorfruchtwirkung auch die Erntemengen der Vorfrucht (N-Überhänge), die Witterungsbedingungen, die Bodenstruktur usw. eine entscheidende Rolle.
Im Bereich Download unter Gesetze,VO finden Sie die "Kriterien zur Ermittlung des N-Bedarfs nach der Hauptfruchternte 2017". Diese Kriterien gelten bislang ausschließlich für die Herbstdüngung 2017.
Um der geforderten Dokumentationspflicht des Düngebedarfs nachzukommen, können Sie das Rahmenschema der nachfolgenden Anlage ausdrucken und verwenden.

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