Der richtige Abstand zum Gewässer

Frühjahrsdüngung auf Grünland und zu Winterfrüchten
Seit dem 1. Februar ist die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel auf Grünland und zu Winterfrüchten wieder erlaubt. Mineraldünger, Gülle und Gärreste dürfen jedoch nur dann ausgebracht werden, wenn der Boden aufnahmefähig ist. Als aufnahmefähig gilt der Boden, wenn er nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist. Von einem gefrorenen Boden spricht man in diesem Zusammenhang, wenn er im Verlauf des Tages nicht oberflächlich auftaut. Vor einer Düngemaßnahme sollte man sich vorher durch entsprechende Wetterprognosen, z.B. unter www.agrowetter.de informieren, ob der Boden im Verlauf des Tages voraussichtlich oberflächlich auftauen wird. Bitte verwenden Sie die Werte des Deutschen Wetterdienstes für die nächstliegende Wetterstation. Zurzeit liegen die Frosteindringtiefen in Schleswig-Holstein zwischen 10 und 50 cm. Bis zum Wochenende sagt der DWD für den Norden und Westen des Landes das Durchtauen der Böden voraus (vgl. Abbildung im Anhang).

Gewässerrandstreifen
Da ein Eintrag von Oberbodenmaterial sowie von stickstoff- und phosphorhaltigen Düngemitteln in Gewässer unbedingt zu vermeiden ist, gelten seit Oktober 2013 neue gesetzliche Regelungen. Der Randstreifen an Fließgewässern soll  grundsätzlich 5m breit sein, wenn deren Einzugsgebiet gemäß Landeswassergesetz größer als 20 ha ist. Für Düngung und Pflanzenschutz gelten teilweise geringere Abstände. Was darüber hinaus zu beachten ist, haben wir in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt. 
Die Abstandauflagen sind formuliert im Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz (geändert Okt. 2013), Pflanzenschutzmittelgesetz und der Düngeverordnung. Die Regelungen gelten nicht für kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung mit einem Einzugsgebiet von weniger als 20 ha (§40 Landeswassergesetz):

 

 Gewässerrandstreifen  
(gemessen ab Böschungsoberkante)

Lage

Angrenzend an Fließgewässer 1. und 2. Ordnung oder Seen

Breite

5 m

Umbruchverbot für

Dauergrünland

Nutzungseinschränkung

keine

Gehölze

Verbot, standortgerechte Gehölze zu entfernen

Wassergefährdende Stoffe

Verbot des Umgangs1

Gegenstände

Lagerungsverbot für abflussbehindernde Gegenstände

Pflugverbot Acker

1 m

Verbot Pflanzenschutzmittel

1 m, sonst mittelspezifisch

Verbot Düngung (nach DüV)

3 m bzw. 1 m (bei Exaktausbringung)

DüV: Düngeverordnung 2007

1  ausgenommen Pflanzenschutzmittel und Düngemittel (s. §30 (4) Nr. 3 WHG)

Bitte beachten Sie die größeren Abstände zu Gewässern nach DüV bei stark geneigten Ackerflächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 % auf den letzten 20 m vor der Böschungsoberkante. Das entspricht einem Höhenunterschied von 2 m auf 20 m Länge:

  • 3 m bis Böschungsoberkante: Ausbringungsverbot
  • 10 m bis 3m: nur direktes Einbringen in den Boden zulässig
  • 20 m bis 10 m: sofortiges Einarbeiten (Ausnahmen bei ausreichendem Pflanzenbestand oder Untersaat, nach Mulch- oder Direktsaat)

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