Düngung ab 16. Januar: Was ist zu beachten?

Welche Fläche darf gedüngt werden? (Beachten: N- und/ oder P-Kulisse; Wasserschutzgebiet)

Checkliste:

  • Es muss eine Düngebedarfsermittlung vorliegen.
  • Bei Wirtschaftsdünger muss eine Wirtschaftsdüngeranalyse vorliegen, die nicht älter als 24 Monate ist. (N- und/ oder P-Kulisse)
  • Vom 16. – 31. Januar darf nur zu Winterraps, Feldfutter und Zwischenfrüchten mit Leguminosenanteilen unter 50% bei Aussaat bis zum 15. September und zu Wintergerste nach Getreide bei Aussaat bis 01. Oktober gedüngt werde.
  •  Der Boden darf nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt (Bodenoberfläche nicht sichtbar) sein. Abweichend davon dürfen unter bestimmten Bedingungen Düngemittel bis zu 60 kg Gesamtstickstoff je ha auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn:

1. der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,

2. ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,

3. der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es  sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und

4. anderenfalls die Gefahr von Bodenverdichtungen und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.

Eine Ausnahme bildet die Düngung mit Komposten und Festmisten von Huf- und Klauentieren: Diese dürfen unter Berücksichtigung der Punkte 2., 3. und 4. auch mit höheren N-Gesamt-Mengen ausgebracht werden (auch auf gefrorenen Boden, wenn der Boden tagsüber nicht auftaut).

Als Nachweis für das oberflächige Auftauen wird eine entsprechende Frostvorhersage für den aktuellen und den Folgetag anerkannt (DWD-Prognose: www.dwd.de/DE/leistungen/bodenfrost/bodenfrost.html).

Dort ist neben der maximalen Frosteindringtiefe auch die voraussichtliche Auftautiefe angegeben. Sobald keine Auftautiefe prognostiziert wird, gilt das Ausbringungsverbot. Vor der Düngung sollten Sie die Prognose der nächstliegenden Station ausdrucken und abheften.

Grundsätzlich gelten für Flächen, die in der Nitrat-/ und oder Phosphatkulisse liegen, gesonderte Sperrfristen.

N-Kulisse:

Für Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt gilt auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Futterbau (Aussaat bis 15. Mai) eine Sperrzeit vom 15. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019.

P-Kulisse:

Für Düngemittel mit einem wesentlichen P-Gehalt gilt auf Ackerland, Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) eine Sperrzeit vom 15. Oktober 2018 bis 31. Januar 2019.

In Wasserschutzgebieten gelten Gebietsverordnungen!

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