Abstände zu Gewässern einhalten

Mit dem Ende der Sperrfrist ist ab dem 01. Februar die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel auf Grünland und zu Winterfrüchten wieder erlaubt. Voraussetzung für eine Ausbringung ist jedoch, dass der Boden nicht überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt ist.
Insbesondere bei Hanglagen und auf Flächen mit Pflanzenbeständen, die nur eine unzureichende Bodenbedeckung bieten, ist in Hinblick auf zu erwartende Niederschläge oder Tauwetter ein ausreichender Abstand zum Gewässer einzuhalten.

Gewässerrandstreifen
Zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen gelten seit Oktober 2013 neue gesetzliche Regelungen. Der Randstreifen an Fließgewässern soll grundsätzlich 5 m breit sein, wenn deren Einzugsgebiet gemäß Landeswassergesetz größer als 20 ha ist. Für Düngung und Pflanzenschutz gelten teilweise geringere Abstände. Um Einträge durch Winddrift zu vermeiden, muss beim Einsatz von Mineraldüngerstreuern ohne Grenzstreueinrichtung bzw. bei einer Breitverteilung von Wirtschaftsdüngern der Abstand zur Böschungsoberkante 3 m betragen. Bei plazierten Ausbringungstechniken, wie. z. B. mit Schleppschlauch, - schuh, Schlitzverfahren, Düngerstreuern mit Grenzstreueinrichtungen etc. kann der Abstand auf 1 m verringert werden.
Was darüber hinaus zu beachten ist, haben wir in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.
Die Abstandauflagen sind formuliert im Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz (geändert Okt. 2013), Pflanzenschutzmittelgesetz und der Düngeverordnung. Die Regelungen gelten nicht für kleine Gewässer mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung mit einem Einzugsgebiet von weniger als 20 ha (§40 Landeswassergesetz):

 

 Gewässerrandstreifen  
(gemessen ab Böschungsoberkante)

Lage

Angrenzend an Fließgewässer 1. und 2. Ordnung oder Seen

Breite

5 m

Umbruchverbot für

Dauergrünland

Nutzungseinschränkung

keine

Gehölze

Verbot, standortgerechte Gehölze zu entfernen

Wassergefährdende Stoffe

Verbot des Umgangs1

Gegenstände

Lagerungsverbot für abflussbehindernde Gegenstände

Pflugverbot Acker

1 m

Verbot Pflanzenschutzmittel

1 m, sonst mittelspezifisch

Verbot Düngung (nach DüV)

3 m bzw. 1 m (bei Exaktausbringung)

DüV: Düngeverordnung 2007

1  ausgenommen Pflanzenschutzmittel und Düngemittel (s. §30 (4) Nr. 3 WHG)

Bitte beachten Sie die größeren Abstände zu Gewässern nach DüV bei stark geneigten Ackerflächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 % auf den letzten 20 m vor der Böschungsoberkante. Das entspricht einem Höhenunterschied von 2 m auf 20 m Länge:

  • 3 m bis Böschungsoberkante: Ausbringungsverbot
  • 10 m bis 3m: nur direktes Einbringen in den Boden zulässig
  • 20 m bis 10 m: sofortiges Einarbeiten (Ausnahmen bei ausreichendem Pflanzenbestand oder Untersaat, nach Mulch- oder Direktsaat)

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